DIE SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Cesar Klein“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pansdorf (Ostholstein) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AO.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Andenkens an den Künstler Cesar Klein, durch öffentliche Ausstellungen, durch Vorträge, Publikationen, wissenschaftliche Erforschung seiner Werke, der angewandten Kunst und der freien Malerei, Newsletter, das Aufspüren verschollener Arbeiten des Künstlers und durch wissenschaftliche Exkursionen zu den Schaffensorten des Künstlers. Außerdem fördert der Verein Dissertationen zu dem Künstler Cesar Klein.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Mitgliedsbeitrag ist bis jeweils bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres fällig.
2. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein, als der 1 ½-fache Jahresbeitrag.
3. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt des Mitglieds
– Ausschluss des Mitglieds
– Tod des Mitglieds
– Auflösung der juristischen Person
– Löschung der Firma im Handelsregister bzw. Abmeldung bei der zuständigen Ordnungsbehörde
5. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und zwar mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr bis zum 31. Oktober des jeweiligen Geschäftsjahres.
6. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung der Interessen des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand und
– die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schriftführer und
– dem Kassenwart
Daneben kann der Vorstand durch drei Beisitzer erweitert werden.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– die Entgegennahme der Vorstandsberichte durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden
– durch den Kassenwart
– den Kassenprüfungsbericht
– Entlastung des Vorstandes
– Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
– Beschluss über die Erhebung einer Umlage
6. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen gem. § 33 BGB oder Auflösen des Vereins gem. § 41 BGB ist eine Mehrheit von ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat einsetzen. Mitglieder des Beirates sollen Persönlichkeiten sein, die sich mit den Werken Cesar Klein´s bereits in der Vergangenheit eingehend beschäftigt haben oder sonst auf dem Gebiet der Kunst herausragende Persönlichkeiten sind.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ratekau, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.